Stellungnahme zur beschränkten Verlustverrechnung bei Termingeschäften ab 2021

Stellungnahme zur beschränkten Verlustverrechnung bei Termingeschäften ab 2021

Update 18.12.2020: wider Erwarten haben sich die Politiker darauf verständigt, dass die umstrittene Verlustbeschränkung tatsächlich bestehen bleiben soll – mit der leichten Modifikation, dass die Verluste bis zu einer Höhe von 20.000 Euro (statt 10.000 Euro) verrechenbar sein sollen. Das hat der Bundestag inzwischen beschlossen und auch der Bundesrat hat trotz seiner kürzlich vorgetragenen Bedenken dem Gesetz in seiner Sitzung am 18.12.2020 zugestimmt.

Was bedeutet das jetzt für den Optionshandel? Kurz zusammengefasst: Entweder das Trading auslagern in eine GmbH[1] oder sich auf reine Stillhaltergeschäfte beschränken, die nach allgemeiner Lesart nicht unter das Verlustverrechnungsverbot fallen. Ausführlich dargestellt in unserem Newsletter 2020/10 vom 22.12.2020:

Ansonsten bleibt uns nichts übrig als abzuwarten, dass eines Tages die offensichtliche Verfassungswidrigkeit des Gesetzespassus festgestellt wird und die Politik zu einer Änderung gezwungen wird.


[1] Dazu mehr in diesem Webinar: https://optionsuniversum.de/produkt/neue-webinarreihe-optionshandel-und-steuern-ab-2021/

Update 09.10.2020: der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 9. Oktober erwartungsgemäß die Streichung des Verlustverrechnungsverbotes empfohlen.

Damit ist eine weitere wichtige Hürde zur Streichung dieses Passus genommen. Als nächstes muss die Bundesregierung und dann der Bundestag über Änderung des Einkommensteuerrechts entscheiden. Das wird voraussichtlich im Rahmen des Jahressteuergesetzes geschehen. Wir – von Optionsuniversum – gehen jetzt tatsächlich davon aus, dass eine (Rück-)Änderung des Einkommensteuerrechts zu unseren Gunsten erfolgen wird. Eine sehr erfreuliche Entwicklung. Hier ein kurzes Video zu diesem Thema:

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Update 28.09.2020: der Bundesrat bestätigt in einem Entwurf zum Jahressteuergesetzes 2020 vollumfänglich unsere Bedenken gegen das neue Gesetz – siehe hier:

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0501-0600/503-1-20.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Die Wertung des Bundesrats: „verfassungsrechtlich bedenklich“ und seine klare Empfehlung: ersatzlose Streichung des Verlustverrechnungsverbotes. Nachzulesen in dem Entwurf ab Seite 20. Am 9. Oktober steht die entscheidende Sitzung an, wo die Vorschläge des Bundesrates diskutiert werden. Drücken wir die Daumen… Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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Update August 2020: Es gibt eine neue Webinarreihe zum Umgang mit der Besteuerung von Optionstrades für in Deutschland steuerpflichtige Privatanleger. Hier der Link:

https://optionsuniversum.de/produkt/neue-webinarreihe-optionshandel-und-steuern-ab-2021/

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Hintergrund: im Dezember 2019 wurde von dem deutschen Bundestag ein Gesetz beschlossen, dass die Verlustverrechnung bei Termingeschäften ab 2021 auf maximal 10.000 Euro pro Jahr beschränkt. Das hat gravierende Auswirkungen für uns Optionshändler. Hier eine kurze Zusammenfassung der Details:

Für uns Stillhalter bedeutet die Gesetzesänderung, dass wir unser Trading von Optionen in der gewohnten Form nicht weiterführen könnten. Insbesondere Optionsstrategien, bei denen gedeckte Spreads gehandelt werden (z.B. ein Put Credit Spread oder ein Butterfly) könnten dann – auch nicht mehr in kleinem Umfang – gehandelt werden, denn, selbst wenn die Strategie einen Gewinn erwirtschaftet, gibt es immer mindestens ein Leg (in der Regel die long Option), das mit Verlust glattgestellt werden muss und diese Verluste würden die 10.000-Euro-Grenze sehr schnell überschreiten.

Diese Gesetzesänderung kann leicht dazu führen, dass man wegen der fehlenden Möglichkeit, Verluste anzurechnen, absurde Steuersätze von deutlich mehr als 100% zahlen müsste. Würde das Gesetz tatsächlich so in Kraft treten, wären wir gezwungen, unseren bisherigen Handel einzustellen oder zu verlagern. Es wäre z.B. möglich, den Optionshandel zukünftig in einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH), die extra zu diesem Zweck gegründet werden müsste, vorzunehmen, denn geändert wurde nur das Einkommensteuergesetz, in der die Besteuerung von Privatpersonen geregelt ist. Allerdings ist eine Kapitalgesellschaft sowohl mit einmaligen Gründungskosten als auch laufenden Kosten verbunden und lohnt sich erst ab einem gewissen Kapital. Theoretisch wäre es auch denkbar, seinen Lebensmittelpunkt außerhalb Deutschlands zu verlegen. Allerdings reicht es keinesfalls aus, sich eine Briefkastenadresse außerhalb Deutschlands zuzulegen, man muss tatsächlich die Hälfte des Jahres plus einen Tag auch wirklich im Ausland sein, um dem Zugriff des deutschen Fiskus zu entgehen.

Dennoch raten wir derzeit nicht zu vorschnellen Handlungen. Wir sind vorsichtig optimistisch, dass das Gesetz so nicht umgesetzt werden wird, also nochmals angepasst werden wird. Nachstehend die wichtigsten Gründe für unsere Einschätzung:

  1. Das Gesetz ist nach Meinung der meisten Juristen ganz klar verfassungswidrig. Die DSW (deutsche Schutzgemeinschaft für Wertpapierbesitz) hat schon eine Klage angekündigt, sobald der erste Steuerbescheid (früher geht leider nicht) erlassen ist.
  2. Das tatsächlich beschlossene Gesetz weicht von der ersten Beschlussvorlage ab, die ursprünglich bereits im November 2019 zur Abstimmung anstand und dann kurzfristig von der Tagesordnung genommen wurde, weil wohl die CDU noch eine Nachbesserung zugunsten der betroffenen Bürger erreichen wollte. Bei der „Nachbesserung“ wurde leider der Gesetzestext so geändert, dass nunmehr die Verlustverrechnung für alle Verluste und nicht wie ursprünglich angedacht nur für Totalverluste eingeschränkt wurde. Das ist eine massive Verschlechterung und war mit Sicherheit nicht beabsichtigt. Die Hoffnung besteht, dass die handelnden Politiker das einsehen und das Gesetz nochmals geändert wird.
  3. Diese Einschätzung (es sind eigentlich nur Totalverluste gemeint) entspricht laut Auskunft des VTAD im Übrigen auch der Lesart der meisten Experten.
  4. Hinter den Kulissen läuft derzeit eine massive Lobbyarbeit, um den Parteien klar zu machen, was sie tatsächlich beschlossen haben. Aktiv sind neben Brokern und Banken vor allem Verbände wie z.B. die deutsche Schutzgemeinschaft für Wertpapierbesitz (DSW), das deutsche Aktieninstitut (DAI) und der deutsche Derivate Verband (DDV). Die FDP hat als erste Partei begriffen, um was es geht und positioniert sich klar gegen dieses (nach ihrer Einschätzung auch verfassungswidrige) Gesetz. Das Thema ist inzwischen auch bei einzelnen CDU-Abgeordneten angekommen. In der Bundestagsdebatte vom 12. Februar haben sowohl Sebastian Brehm (CDU) als auch Dr. Florian Toncar (FDP) das Gesetz angesprochen und kritisiert.

Somit werden wir zunächst unser Trading in gewohnter Form weiterführen und empfehlen das auch unseren Kunden. Als nächstes erwarten wir mit Spannung die offizielle Durchführungsverordnung des BMF (Bundesministerium für Finanzen), quasi die „Arbeitsanweisung“ für die Finanzämter. Mit etwas Glück wird bereits dort definiert, dass nur die Verlustverrechnung von Totalverlusten gemeint ist. Dann könnten wir schon mal aufatmen. Das würde zwar auch bedeuten, dass wir unser Handel anpassen müssten (wir müssten alle Optionen vor Verfall glattstellen und könnte kaum welche mehr wertlos verfallen lassen), aber könnten unseren Optionshandel ansonsten in der gewohnten Form weiterführen. Sollte auch die Durchführungsverordnung von allen Verlusten sprechen, müssten wir hoffen, dass der Gesetzgeber rechtzeitig eine Gesetzesänderung herbeiführt. Die angekündigten Klagen gegen das Gesetz werden aller Voraussicht nach erst in einigen Jahren zu einer Gesetzesänderung führen. Bis dahin müssten wir dann also entweder unseren Optionshandel ruhen lassen oder wie oben beschrieben in eine Kapitalgesellschaft auslagern.

Wir werden unsere Kunden in jedem Fall auf dem Laufenden halten. Lösungen sind im Entstehen – siehe den Hinweis auf unsere Webinarreihe unten. Und wir bleiben weiter dran. Bis dahin machen wir erstmal weiter wie gehabt und empfehlen das auch unseren Kunden. Auch raten wir explizit nicht davon ab, den Optionshandel jetzt neu aufzunehmen bzw. sich das erforderliche Wissen dafür anzueignen. Wenn man nichts tut, müsste man im schlimmsten Falle für einige Zeit (bis die Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde und der Gesetzgeber gezwungen wird, das Gesetz zu ändern) seinen Optionshandel verändern und könnte nach der erfolgten Gesetzesänderung wieder umschwenken auf den gewohnten Handel. Details dazu werden wir natürlich zu gegebener Zeit publizieren. Mit Hilfe von Experten werden aber auch jetzt schon Lösungswege aufgezeigt, die wir sehr bald für uns selber angehen werden.

Hierzu gibt es nun eine neue Webinarreihe zum Umgang mit der Besteuerung von Optionstrades für in Deutschland steuerpflichtige Privatanleger. Diese enthält konkrete Handlungsempfehlungen und Lösungsvorschläge für Sie; die Inhalte werden von einem entsprechenden Fachmann zusammengestellt und vorgetragen. Wir werden dies mit unserem eigenem Geld, sprich dem Eigenhandel mit Optionen, noch vor Jahresende umsetzen. Hier geht es zur Buchung:

https://optionsuniversum.de/produkt/neue-webinarreihe-optionshandel-und-steuern-ab-2021/

Gerne begrüßen wir auch Sie in dieser Webinarreihe und hoffen, dass diese auch Ihnen hilft, weiter Ihren Optionshandel wie gewohnt zu betreiben, ohne dass die Steuergesetzgebung ein zu großes Hindernis ist.

Ihr Christian Schwarzkopf und Olaf Lieser

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